AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

  • 1. Zustandekommen des Vertrages

(1) Die Angebote und Leistungen der Firma Lasten-Taxi-Service basieren auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Zugleich gelten diese für sämtliche in der Zukunft stattfindenden Geschäftsbeziehungen, auch ohne explizite Vereinbarung. Mündliche Absprachen werden nicht getroffen.

(2) Mit der Anwendung der Funktionen und Dienste von www-lasten-taxi-service.de werden diese gültigen allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließlich angenommen. Allgemeine Geschäftsbedingungen seitens Kunden werden ausgeschlossen.

  • 2. Transportübernahme im Allgemeinen

(1) Es gilt als Voraussetzung, dass die Abwicklung eines Umzuges unter normalen Verhältnissen getätigt werden kann.

(2) Ein einfacher Zugang der Transportfahrzeuge zu Hauptverkehrsstraßen, sowie zu Straßen und Wegen zur Be- oder Entladestelle muss gegeben sein.

(3) Es gelten als übliche Zufahrtverhältnisse höchstens 10 Meter Distanz zwischen Fahrzeug und Hauseingang. Hauseingänge, Korridore, Treppen, etc. müssen frei von jedweden Hindernissen sein, um einen reibungslosen Transport nicht zu behindern.

(4) Des Weiteren wird vorausgesetzt, dass behördlichen Bestimmungen die Durchführung des Umzuges in keiner Weise tangieren.

(5) Sollte Lasten-Taxi-Service über mögliche Hindernisse nicht in Kenntnis gesetzt werden, so ist Lasten-Taxi-Service berechtigt, den Vertrag einseitig zu kündigen, bzw. dem Auftraggeber Kosten für Sonderaufwand nach eigenen Maßgaben in Rechnung zu stellen.

(6) Sollten die Verhältnisse an der der Be- oder Entladestelle und/oder behördliche Bestimmungen die Durchführung des Transportes nicht zulassen, ohne dass Lasten-Taxi-Servicerechtzeitig in Kenntnis gesetzt wird, resultiert dies dazu, dass dem Auftraggeber alle im Vertrag festgelegten Kosten zur Last gelegt werden.

(7) Es liegt im Ermessen der Fa. Lasten-Taxi-Service einen Auftrag zur Beförderung, auch ohne Angabe von Gründen, nicht anzunehmen, wenn der Auftrag nicht mit den geltenden Gesetzen und/oder behördlichen Bestimmungen der BRD konform ist.

(8) Vom Transport ausgeschlossen sind gefährliche Güter. Gefährliche Güter sind: Stoffe, Zubereitungen (Gemische, Gemenge, Lösungen) und Gegenstände, welche Stoffe enthalten, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer physikalischen oder chemischen Eigenschaften oder ihres Zustandes beim Transport bestimmte Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, wichtige Gemeingüter und/oder Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren und Sachen ausgehen. Zudem können Güter auch vom Gesetzgeber als gefährliche Güter eingestuft worden sein. Typische Beispiele sind Chemikalien, Flüssiggas, Feuerwerkskörper, Benzin, Heizöl, bestimmte Düngemittel und andere leicht entzündliche Gegenstände und Flüssigkeiten, bestimmte Abfälle, radioaktive Stoffe aller Art (z. B. für medizinisch und technische Anwendungen) aber auch Stoffe, die in kleinen Mengen keinerlei Gefahr darstellen, aber in großen Mengen gefährlich sein können (z. B. Sprühdosen).

(9) Auch ist der Transport von Umzugsgut, für welches eine besondere Genehmigung oder eine behördliche bzw. staatliche Erlaubnis für den Export oder Import erforderlich ist, ausgeschlossen, soweit Lasten-Taxi-Service dem Transport nicht vorher ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

§ 3. Beauftragung weiterer Frachtführer

(1) Zur Ausführung des Auftrages können weitere Drittunternehmen beauftragt werden.

(2) Der Umzug kann nach Ermessen von Lasten-Taxi-Service im Sammeltransport ausgeführt werden.

(3) Bei Leistungen weiterer Drittunternehmen haftet Lasten-Taxi-Service nur für die korrekte Auswahl.

§ 4. Konditionen, Leistungen

(1) Der Transportpreis basiert stets auf den Angaben des Auftraggebers. Sollte der Umfang des Transportgutes nicht korrekt sein, wird ein Mehraufwand berechnet. Hierzu siehe die Preisangaben aus dem Preisverzeichnis für zusätzliche Leistungen, einzusehen unter www.lasten-taxi-service.de. Bei anderslautenden Zeitangaben wird ebenfalls ein Aufpreis berechnet.

(2) Eine angefangene Stunde wird als volle Stunde in Rechnung gestellt (60/60).

(3) Der Abrechnungszeitraum beginnt bei der Ankunft des Fahrers beim Auftraggeber und endet sobald das Fahrzeug wieder frei ist (innerhalb der Stadtgrenze der Stadt Dortmund).

(4) Beginnt oder endet der Auftrag außerhalb der Stadtgrenzen der Stadt Dortmund, so trägt der Auftraggeber die Abfahrtskosten.

(5) Das Preisangebot inkludiert folgende Leistungen: Das Fahrzeug, den Fahrer, den Kraftstoff und alle gefahrenen Kilometer innerhalb der Stadtbereichs der Stadt Dortmund, sowie den Gebrauch von Transportsicherungen.

(6) Die Auftragsgebühr ist vorab per Banküberweisung auf das Firmenkonto, bzw. spätestens beim Beenden des Auftrages beim Fahrer in bar zu entrichten. Der Euro ist die einzige Währung zur Zahlungsabwicklung.

(7) Sollte der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht oder nicht ganz nachkommen, hat Lasten-Taxi-Service das Recht das Umzugsgut bis zur endgültigen Bezahlung einzubehalten, oder nach Beginn der Beförderung das Umzugsgut auf Kosten des Auftraggebers in einem Lager unterzubringen. Wir verweisen auf die Anwendung des §419.

(8) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Rechnung sofort nach Vertragsschluss zu zahlen. Abweichende Vereinbarungen sind schriftlich bzw. in dem Rechnungstext wiedergegeben.

(9) Das Preisangebot von Lasten-Taxi-Service stützt sich auf den normalen Umfang des Gutes, das normale Gewicht und die normale Beschaffenheit des Umzugsgutes. Weiterhin wird vorausgesetzt, dass normale unveränderte Beförderungsverhältnisse vorliegen, sowie ungehinderte Verbindungswege und die Möglichkeit des Transports durch Treppenhaus mit sofortigem Auf- und Abladen.

(10) Alle Angebote von Lasten-Taxi-Service gelten nur bei sofortiger Annahme und nur, wenn bei Auftragserteilung auf das gegenständliche Angebot Bezug genommen wird.

(11) Falls nichts abweichend vereinbart, stellen die angegebenen Preise Bruttopreise dar und sind jeweils inklusiv der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, mit Ausnahme der Angebote an Gewerbetreibende.

(12) Wählt der Auftraggeber ein offenes Datum im Umzugsrechner und/oder im Umzugsangebot der Lasten-Taxi-Service, so gilt das endgültige Auftragsdatum erst mit schriftlicher Zustimmung seitens Lasten-Taxi-Service als bestätigt.

(13) Der Auftraggeber hat die Möglichkeit einer Zahlung per Banküberweisung als Vorkasse oder per PayPal direkt auf der Webseite von Lasten-Taxi-Service.

(14) Mit der Auftragsplatzierung und/oder der Zahlung über die Webseite von Lasten-Taxi-Service gilt die Buchung als Auftragsbestätigung und ist verbindlich.

§ 5. Datenschutz

Lasten-Taxi-Service verwendet die seitens des Kunden übermittelten Daten nur zur Erfüllung von Aufträgen. Nach vollständiger Ableistung des Auftrags und vollständiger Begleichung seitens des Kunden, finden die Daten keine weitere Verwendung. Mit Ablauf der steuerrechtlichen Speicherfristen werden die Daten gelöscht.

§ 6. Eigentumsvorbehalt

Lasten-Taxi-Service darf Eigentumsrechte an der Transportware bis zur vollständigen Begleichung des Auftragspreises ausüben.

§ 7. Zusätzliche Leistungen

(1) Lasten-Taxi-Service verpflichtet sich unter Berücksichtigung des Interesses des Auftraggebers seine Verpflichtungen mit der entsprechenden Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Begleichung des vereinbarten Auftragsentgeltes auszuüben.

(2) Dasselbe gilt, wenn weitere Leistungen durch den Auftraggeber nach Vertragsabschluss hinzugebucht werden.

(3) Weitere besondere Leistungen und Aufwendungen (Sonderaufwand) sind zusätzlich zu begleichen, auch wenn diese bei Vertragsabschluss nicht vorhergesehen waren.

Dies gilt für:

(1) Sonderaufwand bedingt durch Witterungs- oder Straßenzustand an der Be- oder Entladestelle;

(2) Sonderaufwand bedingt durch Transport von Gütern auf umständlichen und außergewöhnlichen Wegen, falls die direkten Wege ganz oder teilweise unbenutzbar sind. Das vorgenannte gilt auch, wenn Dritte die Umstände zu verantworten haben;

(3) Das Ein- und Auspacken der Umzugsgüter, sowie Handlungen zur Erhaltung oder Besserung des Transportgutes;

(4) Das Abnehmen und Aufhängen von Bildern, Spiegeln, Uhren, Lampen und anderen Beleuchtungskörpern und an das Stromnetz angeschlossenen Geräten;

(5) Die Bereitstellung und/oder der Tausch von Paletten und sonstigen Ladehilfs- und Packmitteln;

(6) Montage und/oder Transport von Kühlschränken oder Truhen von über 200L Fassungsvolumen, Klavieren, Flügeln, Tresoren und anderer Güter von mehr als 100 Kilo Eigengewicht;

(7) Gütertransport von Waren, deren Größe und/oder Gewicht nicht den Raumverhältnissen an der Be- oder Entladestelle entspricht.

(8) Als Sonderaufwand gilt die Durchführung anderer als im Vertrag vereinbarter und schriftlich festgehaltener Leistungen, als auch Leistungen, deren Umfang bei der Auftragserteilung nicht klar definiert wurde.


  • 8. Pflichten der Lasten-Taxi-Service

(1) Lasten-Taxi-Service ist verantwortlich für die Ausführung des Auftrages obligatorischen, im Vertrag schriftlich niedergelegten Transportmittel am vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen.

(2) Lasten-Taxi-Service exekutiert den Auftrag bestimmungsgemäß und mit entsprechender Sorgfalt aus.

(3) Um einen Schaden zu vermeiden, hat Lasten-Taxi-Service alle den Umständen bestimmte Sorgfalt anzuwenden.

  • 9. Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich der Fa. Lasten-Taxi-Service frühzeitig die Adresse des Empfängers, Ort der Ablieferung und die örtlichen Verhältnisse präzise mitzuteilen.

(2) Des Weiteren verpflichtet sich der Auftraggeber die Fa. Lasten-Taxi-Service gesondert auf die Eigenschaften des Transportgutes und auf dessen Schadenanfälligkeit hinzuweisen.

(3) Der Auftraggeber ist angewiesen, bewegliche oder elektronische Teile an sehr empfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio-, PC-Hardware, HiFi-Anlagen, EDV-Anlagen und Ähnliche, bzw. besonders fragile Gegenstände wie Marmor, Glas- und Porzellanplatten, Rahmen, Leuchter, Lampenschirme und andere Gegenstände von großer Empfindlichkeit, fachgerecht für den Transport zu sichern. Dazu sollte eine Original- oder gleichwertige Verpackung verwendet werden.

(4) Lasten-Taxi-Service kann zu einer Überprüfung einer fachgerechten Transportsicherung nicht verpflichtet werden.

(5) Falls nichts abweichend vereinbart wurde, ist der Auftraggeber verpflichtet alle empfindlichen Böden, Wände und Gitter, ob in der Wohnung oder im Treppenhaus, mit den entsprechenden Mitteln zu schützen.

(6) Falls nicht abweichend vereinbart, obliegt die Besorgung aller für die Durchführung des Transportes erforderlichen Dokumente, Bewilligungen, Kostenübernahmebescheinigungen und Genehmigungen jedweder Art dem Auftraggeber.

(7) Bei Beendigung des Umzuges verpflichtet sich der Auftraggeber zu überprüfen, dass keiner seiner Gegenstände fälschlicherweise mitgenommen oder zurückgelassen wurde.

(8) Gleichzeitig obliegt es dem Auftraggeber sich zu vergewissern, dass keine Gegenstände im Fahrzeug zurückgelassen wurden. Für die in den Fahrzeugen der Fa. Lasten-Taxi-Service versehentlich zurückgelassenen Gegenstände übernimmt Lasten-Taxi-Service keine Haftung.

  • 10. Erstattung von Umzugskosten

(1) Im Falle, dass der Auftraggeber gegenüber einer Dienststelle, Arbeitgeber oder Sozialbehörde Anspruch auf Umzugskostenerstattung hat, ist die entsprechende Stelle anzuweisen, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung, abzüglich geleisteter Anzahlungen, direkt an Lasten-Taxi-Service auszuzahlen.

(2) Sollte sich einer dieser Stelle weigern Kosten von Lasten-Taxi-Service zu zahlen, so verpflichtet sich der Auftraggeber, diese Kosten in voller Höhe aus eigenen Mitteln zu begleichen.

  • 11. Haftung der Fa. Umzug & Möbeltaxi Star GmH

(1) Die Haftung der Fa. Lasten-Taxi-Service tritt mit Übernahme des Transportgutes in Kraft und endet mit dessen Ablieferung am Bestimmungsort des Auftraggebers, der Einlagerung oder der Übergabe der Ladung an einen Dritten, soweit nicht anders vereinbart.

(2) Bei eventuellen Schäden an Räumlichkeiten haftet Lasten-Taxi-Service nicht für die Zeit ihrer Anwesenheit am Be- oder Entladeort.

(3) Die Haftung der Fa. Lasten-Taxi-Service wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von maximal 620,00 EUR je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt. Die Haftung kann im Wege des Abschlusses einer erweiterten Transportversicherung auf den Einzelfall bezogen angemessen erhöht werden.

(4) Entscheidend für die Erstattung im Schadensfall ist der Zeitwert des Umzugsgutes. Der Zeitwert entspricht dem Betrag, mit dem gleichartiges Gut unter Berücksichtigung des Unterschiedes zwischen alt und neu angeschafft werden kann.

(5) Lasten-Taxi-Service haftet für Schäden, die nachweisbar durch grobe Fahrlässigkeit oder durch Vorsatz ihres Personals verursacht worden sind. Lassen sich der Wahrscheinlichkeit nach auch bei größter Sorgfalt die Schäden nicht vermeiden, so haftet Lasten-Taxi-Servicefür keine Schäden.

(6) Bei Kleinschäden, die eine Weiterverwendung des beschädigten Gutes nicht tangieren, beschränkt sich die Haftung auf die Kosten einer eventuellen Reparatur oder einer Entschädigung für die Minderung des Wertes.

 

  • 12. Haftungsausschluss nach §451g HGB.

(1) Lasten-Taxi-Serviceist von der Haftung befreit, falls der Verlust oder die Beschädigung auf eine der nachfolgenden Gefahren basiert:

  1. Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden;
  2. Mangelhafte Verpackung oder Kennzeichnung durch den Auftraggeber;
  3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Auftraggeber;

4.Transport von nicht vom Lasten-Taxi-Serviceverpacktem Gut;

  1. Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht nicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle entspricht, soweit Lasten-Taxi-Serviceden Auftraggeber auf die Gefahr einer eventuellen Beschädigung vorher hingewiesen und der Auftraggeber auf der Ausführung der Leistungen bestanden hat;
  2. Transport von Tieren oder Pflanzen;
  3. Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, der zufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, innerem Verderb oder Auslaufen, erleidet.

(2)  Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der unter 1. bis 7. bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Lasten-Taxi-Servicekann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe berufen, wenn sie alle ihr nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.

(3)  Die Haftung für Folgeschäden, z.B. entgangenen Gewinn, ist ausgeschlossen.

§ 13. Andere Ausschlussgründe der Haftung

(1) Es liegt keine Haftung der Fa. Lasten-Taxi-Servicevor, falls der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen basiert, die die Fa. Lasten-Taxi-Serviceauch bei äußerster Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis).

(2) Lasten-Taxi-Serviceist von ihrer Haftung befreit, sofern der Verlust oder Beschädigung durch Verschulden des Auftraggebers, durch eine von ihm erteilte Weisung, sein nicht geeignetes bereitgestelltes Werkzeug, eigene Mängel des Umzugsgutes oder durch Umstände entstanden sind, auf welche die Fa. Lasten-Taxi-Servicekeinen Einfluss hat.

(3) Dasselbe gilt für Mängel und Schäden, die aus ungeeignetem und unsachgemäßem Gebrauch, Nichtbeachtung von entsprechenden Anwendungshinweisen oder fehlerhafter Behandlung des Auftraggebers verursacht wurden.

(4) Es wird keine Haftung für Beschädigungen an Gegenständen, die zum Transportzeitpunkt bereits jegliche Beschädigungen aufweisen, übernommen. Bestehen an den gelieferten Gegenständen vor dem Umzug Schäden oder deutliche Gebrauchsspuren, so ist der Auftraggeber nicht dazu verpflichtet, sie vor den Folgen sich weiter ausbreitenden Mängeln, Defekte oder Abnutzung zu schützen. Kratzer, kleine Abschürfungen und dergleichen sind übliche Abnutzungsspuren eines Umzugs, die nicht in die Beurteilung des Schadensumfanges einfließen.

(5) Lasten-Taxi-Servicehat die üblichen Umzugsspuren nicht zu verantworten. Handelt es sich bei einer Beförderung um gefährliches Umzugsgut, wobei der Auftraggeber die Fa. Lasten-Taxi-Servicenicht rechtzeitig auf die Gefahr, die vom Gut ausgeht, hingewiesen hat, so hat der Auftraggeber die kompletten Folgen eines solchen Transportes zu verantworten.

  • 14. Verpackungen

Während eines Transportes unbrauchbar gewordene Verpackungsmaterialien werden dem Auftraggeber keineswegs erstattet.


  • 15. Schadensprotokoll

(1) Im Falle der Aufgabe einer Schadensanzeige findet §438 HGB Anwendung.

(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich das Transportgut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu überprüfen.

(3) Die vorgenannten Schäden sollen auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll detailliert dokumentiert werden.

(4) Eventuelle nicht sofort sichtbare Schäden sind der Fa. Lasten-Taxi-Servicespätestens am Tag nach der Ablieferung anzuzeigen, ansonsten verfallen die Rechtsansprüche.

(5) Alle äußerlich nicht sofort erkennbaren Schäden oder Verluste sollen der Fa. Lasten-Taxi-Serviceinnerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung detailliert vorgelegt werden. Dabei hat der Auftraggeber zu belegen, dass der Schaden durch die Fa. Lasten-Taxi-Serviceverursacht wurde.

(6) Zum Beweis der Schadensherkunft reichen pauschalen Hinweise nicht aus.

(7) Die Meldung der Schäden hat in Textform (per Post, Fax oder E-Mail) innerhalb vorgesehener Fristen zu erfolgen.


  • 16. Lieferfrist

Bei den Lieferzeitangaben handelt es sich um sog. annähernde Angaben, die nach bestem Ermessen erfolgen. Diese gelten vorbehaltlich unvorhergesehener Ereignisse und Umstände.

 

  • 17. Montage

(1) Wenn nichts anders vereinbart ist, enthält der Umzugspreis keine Möbeldemontage oder -montage.

(2) Wenn nichts anders vereinbart ist, sind die Mitarbeiter von Lasten-Taxi-Servicenicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.

(3) Im Wege einer gesonderten Vergütung übernimmt Lasten-Taxi-Servicedie Möbelmontage, sowie die Befestigung und Aufhängung an Massivwänden. Es liegt in der Verantwortung des Auftraggebers, die durch Lasten-Taxi-Servicezu montierenden Teile am vereinbarten Montagetermin einwandfrei, schadenfrei und vollständig zur Montage bereitzustellen.

(4) Lasten-Taxi-Servicekann nicht zum Kauf der Bauteile verpflichtet werden.

(5) Sollten Bauteile an einer Massivwand befestigt oder aufgehängt werden, so verpflichtet sich der Auftraggeber, vor Beginn der Arbeiten über Art und Verlauf von Versorgungsleitungen, Tragfähigkeit der Wände sowie andere Besonderheiten zu erkundigen (z.B. durch Nachfrage bei Dritten wie Hausverwaltung, Hausmeister etc.).

(6) Darüber hat der Auftraggeber Lasten-Taxi-Servicevor Beginn der Arbeit ohne Hinweis zu informieren. Der Anschluss von Elektrogeräten an Versorgungsanschlüsse erfolgt nur an vorhandene Anschlüsse, die sich in technisch einwandfreiem Zustand, frei zugänglich und in der Nähe der betreffenden Geräte befinden.

(7) Es liegt nicht in der Pflicht von Lasten-Taxi-Servicezu überprüfen, ob die Möglichkeit besteht, die vorgenannten Bauteile in den dafür vorgesehenen Räumen tatsächlich aufzu- und abzubauen, aufzustellen, zu befestigen oder aufzuhängen.

 

  • 18. Kündigung

(1) Im Falle einer Kündigung oder des Rücktritts vom Vertrag gelten die Regelungen der §§ 415 HGB, 346 ff BGB.

(2) Sollte nach der Auftragsbestätigung der Rücktritt vom Vertrag erfolgen, werden nach einer pauschalierten Abgeltung für Aufwendungen und Bemühungen 20% der Gesamtkosten zu Lasten des Auftraggebers in Rechnung gestellt.

(3) Bei einem Rücktritt vom Vertrag von bis zu 5 Werktagen vor dem Umzugstermin werden Rücktrittskosten in Höhe von 40% der Gesamtkosten in Rechnung gestellt.

(4) Bei Rücktritt innerhalb von 2 Werktagen vor Erbringung der Dienstleistung, fallen 60% der Gesamtkosten zu Lasten des Auftraggebers an.

(5) Bei Rücktritt bis zum 1. Werktag vor dem Umzugstermin, werden 80% der gesamten Umzugskosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

(6) Sollte am Umzugstag die Stornierung erfolgen, wird der Gesamtbetrag fällig.

(7) Der Auftraggeber hat den Rücktritt schriftlich einzureichen. Im Fall eines Verstoßes des Auftraggebers gegen eine oder mehrere Regelungen des Vertrages/AGB, erhält Lasten-Taxi-Servicedas Recht, das bereits existierende Vertragsverhältnis unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche des Auftraggebers mit sofortiger Wirkung einseitig aufzuheben.

(8) Sollten begründete Zweifel an den Eigentumsrechten oder finanzieller Leistungsfähigkeit des Auftraggebers vorliegen, nimmt sich Lasten-Taxi-Servicedas Recht den Vertrag mit sofortiger Wirkung einseitig aufzuheben.

(9) Kosten oder negative Folgen, die dem Auftraggeber durch diesen Rücktritt entstehen, gehen zu seinen Lasten.

(10) Lasten-Taxi-Servicenimmt sich das Recht den Vertrag mit sofortiger Wirkung einseitig aufzuheben, sofern sich die Räumlichkeiten oder die Umzugsgüter am Umzugstag für eine sichere Beförderung nicht eignen. In diesem Fall werden die gesamten Umzugskosten seitens des Auftraggebers fällig.

  • 19. Geltung und Änderung der AGB

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich für das Vertragsverhältnis zwischen Lasten-Taxi-Serviceund dem Auftraggeber.

(2) Etwaigen AGB des Auftraggebers wird hiermit explizit widersprochen, zugleich haben diese keine Gültigkeit.

(3) Lieferungen, Leistungen und Angebote von Lasten-Taxi-Serviceerfolgen ausschließlich aufgrund dieser gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

  • Änderungen und Nebenvereinbarungen sind nur mit schriftlicher Bestätigung von Lasten-Taxi-Servicegültig.
  • Lasten-Taxi-Servicebehält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit und ohne Nennung von Gründen zu ändern.
  • Der Auftraggeber wird spätestens eine Woche vor Inkrafttreten der geänderten Bedingungen informiert.
  • Die geänderten Bedingungen gelten als angenommen, wenn der Auftraggeber innerhalb einer Woche ab Bekanntgabe dem Inkrafttreten nicht widerspricht.
  • Um als rechtswirksamer Bestandteil des Vertrages zu gelten, müssen abweichende Bedingungen schriftlich von beiden Vertragspartnern vereinbart werden.
  • Es gelten auch weiterhin die AGB von Lasten-Taxi-Servicebei Inanspruchnahme weiterer Dienstleistungen, auch wenn nicht nochmals explizit auf die Geltung der AGB verwiesen wird.
  • 20. Teilwirksamkeit

Sollte eine der vorgenannten Bedingungen keine Geltung haben, gilt die diesem Punkt entsprechende gesetzliche Regelung. Die übrigen Punkte bleiben unberührt wirksam. Die unwirksame Bestimmung gilt durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt.

  • 21. Gerichtsstand

Bei Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlich das Gericht der Stadt Dortmund zuständig.

  • 22. Rechtswahl

(1) Es gilt die Anwendung deutschen Rechts.

(2) Verträge mit der Fa. Lasten-Taxi-Servicewerden ausschließlich in deutscher Sprache geschlossen.


  • 23. Kontaktdaten

Unser Kundendienst kann von Montag bis Samstag von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr unter

Telefon: 0 15 20 – 37 44 835

E-Mail: info@lasten-taxi-service.de

kontaktiert werden.

 

Stand der AGB: 06/2023